FG Köln - Urteil vom 13.01.2016
14 K 1861/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 12

Berücksichtigung von Scheidungskosten in der Form von Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Köln, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 14 K 1861/15

DRsp Nr. 2016/5457

Berücksichtigung von Scheidungskosten in der Form von Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 dahingehend geändert, dass weitere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.433,65 EUR nach § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr (2014).

Die Klägerin wurde im August 2014 geschieden.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Klägerin einen Betrag von 5.513 EUR (Gerichts- und Anwaltskosten) als Scheidungskosten geltend.