Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 22.06.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf insgesamt 6.357,06 € festgesetzt (für die Ehesache auf 5.297,55 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.059,51 €).
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
I.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darf aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde hat die Verfahrensbevollmächtigte fristgemäß eingelegt. Auch der Beschwerdewert nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG in Höhe von mehr als 200,00 € wird erreicht.
II.
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