OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2015
13 WF 146/15
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 656
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 11/15

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Familiensachen

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 13 WF 146/15

DRsp Nr. 2015/17503

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Familiensachen

Sozialleistungen gehören zum Einkommen i.S. von § 43 Abs. 2 FamGKG. Hierzu gehört das Kindergeld zumindest auch dann, wenn vom Nettoeinkommen ein pauschalierter Unterhaltsfreibetrag abzuziehen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 22.06.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf insgesamt 6.357,06 € festgesetzt (für die Ehesache auf 5.297,55 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.059,51 €).

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darf aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde hat die Verfahrensbevollmächtigte fristgemäß eingelegt. Auch der Beschwerdewert nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG in Höhe von mehr als 200,00 € wird erreicht.

II.