OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2015
15 WF 176/15
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1295
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 348/12

Berücksichtigung von staatlichen Sozialleistungen und Kindergeld bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 15 WF 176/15

DRsp Nr. 2015/20973

Berücksichtigung von staatlichen Sozialleistungen und Kindergeld bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bis auf die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, ist die Bewertung aller übrigen einzubeziehenden Faktoren in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Wertfestsetzung kann vom Beschwerdegericht nur dahin geprüft werden, ob von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist. 2. Staatliche Sozialleistungen und Kindergeld sind bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehesachen und für Versorgungsausgleichssachen als Einkommen i.S.v. § 43 Abs. 2 bzw. § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen. Werden einem Ehegatten und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Kindern staatliche Sozialleistungen gezahlt, so ist auch der für den Unterhaltsbedarf der Kinder geleistete Betrag als Einkommen des Ehegatten in die Wertbemessung einzubeziehen.