OLG Hamm - Beschluß vom 05.01.1996
8 UF 330/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 959

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

OLG Hamm, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 8 UF 330/95

DRsp Nr. 1997/603

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

1. Auch die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gehen anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldner nicht grundsätzlich vor.2. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Unterhaltsschuldners, der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Unterhalt für minderjährige Kinder berücksichtigt sehen möchte.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 959