LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.11.2012
5 Ta 189/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 623 c/12

Berücksichtigung von Verpflegungszuschüssen bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 189/12

DRsp Nr. 2012/23652

Berücksichtigung von Verpflegungszuschüssen bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung sind die einem als Kraftfahrer tätigen Antragsteller gewährten Verpflegungszuschüsse bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.09.2012, Az. 2 Ca 623 c/12, dahingehend geändert, dass sich der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von € 95,00 zu beteiligen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung.