OLG Bamberg - Beschluß vom 12.05.1998
7 UF 248/97
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 511

Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Wohnhaus bei nachehelichem Unterhalt

OLG Bamberg, Beschluß vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 7 UF 248/97

DRsp Nr. 1999/4696

Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Wohnhaus bei nachehelichem Unterhalt

»Haben die geschiedenen Eheleute prägende Gesamteinkünfte von lediglich 3.500 DM bezogen, so stehen Aufwendungen für Zins und Tilgung von monatlich 1.601 DM für ein Hausanwesen nicht mehr in einem objektiv vernünftigen Verhältnis zu dem daraus gezogenen Wohnwert von 700 DM.«1. Aufwendungen für das gemeinsame Wohnhaus prägen grundsätzlich den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.2. Da der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich nach dem Scheitern der Ehe eine starke Einschränkung des tatsächlichen Konsumverhaltens während des ehelichen Zusammenlebens zugunsten einer überzogenen Vermögensbildung nicht mehr zurechnen lassen muß, kann der Unterhaltspflichtige Zins- und Tilgungsleistungen dann nicht mehr prägend geltend machen, wenn diese Leistungen (hier: rund 1.600 DM im Monat) nach objektivem Maßstab nicht mehr in einem wirtschaftlich sinnvollen und angemessenen Verhältnis zum Ertrag (Wohnwert) stehen (hier: 700 DM).

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;

Gründe:

Vergleich:

I.

Herr W. zahlt an Frau W. pauschal 70.000,- DM zur Abgeltung aller nachehelichen Unterhaltsansprüche.

II.