Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Familiengerichts Tettnang vom 26. Oktober 2012
abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Juli 2013
einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.480 €,
davon 310,07 € Altersvorsorgeunterhalt und
rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013
von noch 13.772,88 €
zu zahlen,
sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2012 aus 17.105 €.
Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zahlbar.
2.Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
3.Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4.
Gegenstandswert: | |
Beschwerde der Antragstellerin: | 52.059,79 € |
Beschwerde des Antragsgegners: | 24.498,16 € |
insgesamt |
I.
a) b) 1. 2. 3.
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