Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juli 1981 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts - Farniliengericht - Köln - 304 F 336/80 - teilweise geändert und wie folgt neugefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Kläger, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) für die Kläger zu 1) und 2) jeweils
aa) einen für die Zeit vom 1. März 1981 bis einschließlich 31. Januar 1982 rückständigen Betrag von 1.425,- DM - insgesamt 2.850,- DM -,
bb) für die Zeit ab 1. Februar 1982 monatlich jeweils 145,- DM - monatlich insgesamt 290,- DM -:
b) für die Klägerin zu 3)
aa) einen für die Zeit vorn 1. März 1981 bis zum 31. Januar 1982 insgesamt rückständigen Betrag von 984,-- DM:
bb) für die Zeit ab 1. Februar 1982 monatlich 104,- DM.
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