OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2007
10 WF 13/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 84/06

Berücksichtigungsfähige Unterhaltsberechtigte im Mangelfall - Keine Nebenerwerbsobliegenheit bei 40-Stunden-Woche

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 13/07

DRsp Nr. 2007/6994

Berücksichtigungsfähige Unterhaltsberechtigte im Mangelfall - Keine Nebenerwerbsobliegenheit bei 40-Stunden-Woche

1. Macht der Unterhaltsschuldner gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern einen Mangelfall geltend mit dem Argument, er sei auch für das in seinem Haushalt lebende weitere Kind barunterhaltspflichtig, muss er Tatsachen, die seine Barunterhaltspflicht begründen, hinreichend genau vortragen. Vor allem muss erkennbar sein, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht bereits durch Betreuungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nachkommt. 2. Geht der Unterhaltspflichtige einer Vollerwerbstätigkeit von 40 Stunden pro Woche nach, trifft ihn keine Erwerbsobliegenheit für eine weitere Nebenbeschäftigung mehr. Die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Nebenerwerbsobliegenheit orientiert sich auch an den Grenzen der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Ihnen ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Denn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

1.