BFH - Urteil vom 09.06.1999
VI R 143/98
Normen:
EStG § 31 S. 1, S. 2, S. 3 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b § 32 Abs. 4 S. 2 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; FGO § 126 Abs. 4 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1913
BFH/NV 1999, 1685
BFHE 189, 107
BStBl II 1999, 710
DB 1999, 1886
FamRZ 2000, 537
NJW 1999, 3511
NJWE-FER 1999, 310
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Berufsausbildung von Kindern

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VI R 143/98

DRsp Nr. 1999/8584

Berufsausbildung von Kindern

»1. Sprachaufenthalte im Ausland, z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können dann als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. 2. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist der Sprachaufenthalt im Ausland z.B. in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen. 3. Im übrigen kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Eine geringere Stundenzahl kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise als unschädlich gewertet werden, wenn der Unterricht der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind den Prüfungsabschluß anstrebt.«

Normenkette:

EStG § 31 S. 1, S. 2, S. 3 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b § 32 Abs. 4 S. 2 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; FGO § 126 Abs. 4 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: