OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1996
8 UF 356/95
Normen:
BGB § 242 § 1579 Nr. 3 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 959

Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei Aufgabe einer festen Anstellung zu Gunsten einer risikobehafteten selbständigen Tätigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 8 UF 356/95

DRsp Nr. 1997/589

Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei Aufgabe einer festen Anstellung zu Gunsten einer risikobehafteten selbständigen Tätigkeit

Ist der Unterhaltsschuldner minderjährigen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtete, so handelt er verantwortungslos, mindestens aber leichtfertig, wenn er unter Aufgabe einer festen Anstellung eine risikobehaftete selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ihm ist deshalb die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit verwehrt, wenn er den Kindesunterhalt aus dem laufenden Einkommen nicht mehr bezahlen kann.

Normenkette:

BGB § 242 § 1579 Nr. 3 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 959