Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei Aufgabe einer festen Anstellung zu Gunsten einer risikobehafteten selbständigen Tätigkeit
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 8 UF 356/95
DRsp Nr. 1997/589
Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei Aufgabe einer festen Anstellung zu Gunsten einer risikobehafteten selbständigen Tätigkeit
Ist der Unterhaltsschuldner minderjährigen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtete, so handelt er verantwortungslos, mindestens aber leichtfertig, wenn er unter Aufgabe einer festen Anstellung eine risikobehaftete selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ihm ist deshalb die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit verwehrt, wenn er den Kindesunterhalt aus dem laufenden Einkommen nicht mehr bezahlen kann.