OLG Hamm - Urteil vom 16.02.1996
13 UF 209/95
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1581 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1077
OLGReport-Hamm 1996, 92

Berufung des unterhaltsverpflichteten Geschäftsführers einer GmbH auf verschlechterte wirtschaftliche Lage

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 13 UF 209/95

DRsp Nr. 1997/585

Berufung des unterhaltsverpflichteten Geschäftsführers einer GmbH auf verschlechterte wirtschaftliche Lage

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber den Unterhaltsberechtigten (hier: getrennt lebende Ehefrau und ein Kind) auf eine Verringerung seiner Geschäftsführerbezüge berufen, wenn diese auf die verschlechterte wirtschaftliche Lage der GmbH gestützt werden kann.2. Maßgebend für das verringerte Einkommen ist der Zeitpunkt, ab dem aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses das Einkommen tatsächlich sinkt. Ob dies schon bei Abschluß einer Erstvereinbarung über den Unterhalt absehbar war, ist unbeachtlich.3. War die unterhaltsberechtigte Ehefrau schon vor der Trennung erwerbstätig und weitet sie trennungsbedingt den Umfang ihrer Tätigkeit aus, so ist das ursprünglich bezogene Einkommen im Wege der Differenzmethode, das weitere Einkommen im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen.4. Der Tatsache, daß die erweiterte Tätigkeit im Hinblick auf das Alter des Kindes noch nicht zumutbar ist, kann durch die Anrechnung eines Betreuungsbonus von 200 DM Rechnung getragen werden.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1581 § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: