BGH - Urteil vom 17.01.2003
V ZR 235/02
Normen:
BGB § 818 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 509
FuR 2003, 313
MDR 2003, 570
WM 2003, 1488
ZVI 2003, 283
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bamberg,

Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von Geld

BGH, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen V ZR 235/02

DRsp Nr. 2003/3025

Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von Geld

»a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.«

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand: