BGH - Urteil vom 29.09.1993
XII ZR 209/92
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 5
DRsp IV(416)321Nr. 6
EzFamR ZPO § 519 Nr. 12
EzFamR aktuell 1993, 456
FamRZ 1994, 102
FuR 1994, 55
LM ZPO § 519 Nr. 118
MDR 1994, 828
NJW 1993, 3333
VersR 1994, 71
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Duisburg,

Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

BGH, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ZR 209/92

DRsp Nr. 1993/2446

Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

»Zur Frage, ob es zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ausreicht, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte auf einen die beantragte Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligenden, näher begründeten Beschluß des Berufungsgerichts, den er sich zu eigen macht, Bezug nimmt.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger hatte sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Prozeßvergleich zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, verpflichtet. Auf seinen Antrag änderte das Amtsgericht den Vergleich dahin ab, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab 1. März 1991 entfalle.

Zur Durchführung der Berufung beantragte die Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe. Nachdem ihr diese vom Oberlandesgericht teilweise bewilligt worden war, legte sie durch ihre beigeordnete zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, die ihr gewährt wurde.