Der Kläger hatte sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Prozeßvergleich zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, verpflichtet. Auf seinen Antrag änderte das Amtsgericht den Vergleich dahin ab, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab 1. März 1991 entfalle.
Zur Durchführung der Berufung beantragte die Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe. Nachdem ihr diese vom Oberlandesgericht teilweise bewilligt worden war, legte sie durch ihre beigeordnete zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, die ihr gewährt wurde.
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