FG Hamburg - Urteil vom 07.04.2008
1 K 72/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1804

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005

FG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 72/04

DRsp Nr. 2008/17741

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005

1. Die Abzugsbeschränkung von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken jedenfalls im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 05.04.2004 - AltEinkG - am 01.01.2005 wirksam. Eine rückwirkende Änderung kommt wegen des befristeten Gesetzgebungsauftrages zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen nicht in Betracht. 2. Eine erneute Vorlage an das BVerfG hat auch nicht zur Prüfung der Frage zu erfolgen, ob die Abzugsbeschränkung zu einer mittelbaren Diskriminierung selbständig tätiger allein erziehender Mütter führt, die wegen der zeitlichen Verschiebung des Aufbaus der Altersvorsorge in der Anfangsphase mit geringer Berufstätigkeit die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Höchstbeträge nicht haben ausnutzen können und in späteren Jahren erhöhte Vorsorgeaufwendungen erbringen. 3. Es ist davon auszugehen, dass die verfassungsgerichtliche Prüfung unter Würdigung aller den gesamten Regelungsbereich betreffenden Umstände erfolgt ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: