OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.01.2011
7 UF 1473/10
Normen:
FamFG § 64;
Fundstellen:
MDR 2011, 607
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 15/10

Beschränkung der Anfechtung des Versorgungsausgleichs auf ein einzelnes Anrecht oder einen Teil der Anrechte

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 UF 1473/10

DRsp Nr. 2011/1698

Beschränkung der Anfechtung des Versorgungsausgleichs auf ein einzelnes Anrecht oder einen Teil der Anrechte

Die auf ein einzelnes Anrecht oder einen Teil der Anrechte beschränkte Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist zulässig, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Absatz 2 der Nummer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 12. August 2010 (richtig wohl 9. September 2010) - 112 F 15/10, wie folgt abgeändert

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 36.216,16 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es,

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.775 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64;

Gründe: