OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.2011
18 UF 107/11
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 33;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 2002/10

Beschränkung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 18 UF 107/11

DRsp Nr. 2011/12077

Beschränkung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglG

Die Beschränkung des § 33 VersAusglG auf die öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssysteme unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten Deutsche Rentenversicherung Bund und Daimler AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 04.03.2011 - 14 F 2002/10 -

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die hinsichtlich des Anrechts des Beteiligten S. B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - VN - vorgenommene Kürzung in Höhe von monatlich 604,19 €, die in Folge der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 23.11.2010 - 14 F 1353/08 - vorgenommen wurde, wird hinsichtlich eines Versorgungsbezuges in Höhe von monatlich 604,19 €, bezogen auf den 01.02.2011, ab dem 01.01.2011 ausgesetzt, solange bis die Beteiligte L. B. aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält.

Der weitergehende Antrag des Beteiligten S. B. auf Aussetzung der Kürzung der Betriebsrente bei der Daimler AG wird

zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten L. B. wird

zurückgewiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 €