OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2007
7 WF 348/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 § 121 Abs. 1, 3 ; RVG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1754
Vorinstanzen:
AG Bad Sobernheim, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 321/06

Beschränkung der Reisekosten bei Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 7 WF 348/07

DRsp Nr. 2008/23419

Beschränkung der Reisekosten bei Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten

Ist der armen Partei nach der Neuregelung des § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet worden, so ist der Beschränkung der Reisekosten auf die Kosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 46 Abs. 1 RVG im Festsetzungsverfahren Rechnung zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 § 121 Abs. 1, 3 ; RVG § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs.2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nachdem die uneingeschränkte Beiordnung der beim Amtsgericht Bad Sobernheim nicht zugelassenen und im Gerichtsbezirk nicht ansässigen Rechtsanwältin der Antragstellerin durch Beschluss des Senats vom 8. März 2007 abgelehnt worden war, hat die Antragstellerin anschließend die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines am Wohnort der Antragstellerin ansässigen Rechtsanwalts verlangt. Rechtsanwältin S... war am benachbarten Amtsgericht Kusel zugelassen. Ihre Kanzlei befindet sich in L... im Gerichtsbezirk Kusel. Der Wohnort M... der Partei liegt ungefähr in der Mitte zwischen Niederlassungs- und Gerichtsort.