FG Berlin - Beschluss vom 09.12.2003
7 K 7067/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 33 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 737

Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeleistungen verfassungsgemäß - Ausschluss von Unterhaltsleistungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung verfassungsgemäß

FG Berlin, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 7 K 7067/01

DRsp Nr. 2004/3958

Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeleistungen verfassungsgemäß - Ausschluss von Unterhaltsleistungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung verfassungsgemäß

1. Vorsorgeaufwendungen dienen als Vorsorgemaßnahme für künftige Zeiten nicht der aktuellen Existenzsicherung des Steuerpflichtigen. Die Beschränkung des Abzugs dieser Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG berührt deshalb nicht die Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung.2. Der Ausschluss von Unterhaltsleistungen für Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 33 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger war in den Streitjahren 1998 und 1999 freiberuflich tätig und unterlag nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Er bezog Einkünfte aus einer Praxisgemeinschaft, die für 1998 auf 55 026,00 DM und für 1999 auf 61 791,00 DM gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Zuvor hatte er 1996 Einkünfte von 61 618,00 DM und 1997 von 127 650,00 DM erzielt.