Der 1954 geborene Kläger war in den Streitjahren 1998 und 1999 freiberuflich tätig und unterlag nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Er bezog Einkünfte aus einer Praxisgemeinschaft, die für 1998 auf 55 026,00 DM und für 1999 auf 61 791,00 DM gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Zuvor hatte er 1996 Einkünfte von 61 618,00 DM und 1997 von 127 650,00 DM erzielt.
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