Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 26. Mai 2011 - 43 F 71/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Amtsgericht angeordnete begleitete Umgang mit seinem Sohn Y... K..., geb. am .... April 2004, in dem bisherigen Umfang (alle zwei Wochen für sechs Stunden) nur noch insoweit stattfindet, als der Vater dies beim Jugendamt beantragt.
Die Umgangsbeschränkung wird befristet bis einschließlich April 2016.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Mutter werden dem Vater auferlegt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- €
I.
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