OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2015
15 UF 168/11
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 71/11

Beschränkung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 15 UF 168/11

DRsp Nr. 2015/19044

Beschränkung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Sohn

Der unbeschränkte Umgang eines Vaters mit seinem minderjährigen Sohn gefährdet das Wohl des Kindes, wenn die einzige Maxime des Handelns des Vaters seine subjektiven Vorstellungen sind, was "richtig" ist und er sich als völlig uneinsichtig und beratungsresistent gezeigt hat. Verweigert der Vater begleiteten Umgang, so ist der Umgang mit dem Sohn zwar nicht gänzlich auszuschließen, der Vater aber darauf zu verweisen, dass der Umgang mit seinem Sohn nur in Begleitung gestattet ist.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 26. Mai 2011 - 43 F 71/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Amtsgericht angeordnete begleitete Umgang mit seinem Sohn Y... K..., geb. am .... April 2004, in dem bisherigen Umfang (alle zwei Wochen für sechs Stunden) nur noch insoweit stattfindet, als der Vater dies beim Jugendamt beantragt.

Die Umgangsbeschränkung wird befristet bis einschließlich April 2016.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Mutter werden dem Vater auferlegt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- €

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

I.