OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.04.2011
10 UF 36/11
Normen:
VersAusglG § 27 ;
Fundstellen:
DR 2011, 1047
FamRZ 2011, 1737
NJW-RR 2011, 1375
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 267/10

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrages

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 10 UF 36/11

DRsp Nr. 2011/11684

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrages

Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist gerechtfertigt, wenn ein privater Rentenversicherungsvertrag in der Absicht gekündigt wurde, diese Vorsorge dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 18.11.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den 28.02.2010, übertragen. In Höhe von 0,8248 Entgeltpunkten findet ein Ausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D..., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,4743 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D..., bezogen auf den 28.02.2010, übertragen. Hinsichtlich des früheren Anrechts der Antragsgegnerin bei der S... findet ein Ausgleich nicht statt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.