1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 18.11.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den 28.02.2010, übertragen. In Höhe von 0,8248 Entgeltpunkten findet ein Ausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D..., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,4743 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D..., bezogen auf den 28.02.2010, übertragen. Hinsichtlich des früheren Anrechts der Antragsgegnerin bei der S... findet ein Ausgleich nicht statt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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