BGH - Beschluß vom 27.09.1993
II ZB 5/93
Normen:
ZPO § 519 b;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 6
MDR 1994, 305
NJW 1994, 739
VersR 1994, 330
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Beschwer bei Änderung des Tatsachenvortrags des Berufungsklägers

BGH, Beschluß vom 27.09.1993 - Aktenzeichen II ZB 5/93

DRsp Nr. 1993/2450

Beschwer bei Änderung des Tatsachenvortrags des Berufungsklägers

»Zur Frage der Beschwer bei Änderung des Tatsachenvortrags des Berufungsklägers.«

Normenkette:

ZPO § 519 b;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw in Anspruch. Sie behauptet, der Pkw sei von ihr als Vorführwagen für ihren Kfz-Betrieb erworben worden. Er sei auf ihren Sohn zugelassen worden und habe diesem auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der Sohn habe den Pkw auch der Beklagten, seiner damaligen Ehefrau, überlassen. Diese habe ihn im Zuge der Trennung der Eheleute an sich genommen und verweigere die Herausgabe.

Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin bestritten und behauptet, den Pkw von ihrem Ehemann geschenkt bekommen zu haben.

Das Landgericht hat die Klage - ohne Beweisaufnahme - abgewiesen, weil nach dem Vorbringen der Klägerin Zweifel an ihrem Eigentum verblieben.