OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.03.2007
16 WF 40/07
Normen:
ZPO § 121 § 122 § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1111
OLGReport-Stuttgart 2007, 533
Vorinstanzen:
AG Kirchheim/Teck - 2 F 9/07 - 31.01.2007,

Beschwer durch bedingte Bewilligung von Prozesskostenhilfe?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 16 WF 40/07

DRsp Nr. 2007/6694

Beschwer durch "bedingte" Bewilligung von Prozesskostenhilfe?

»Zur (fehlenden) Beschwer der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts".«

Normenkette:

ZPO § 121 § 122 § 127 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat der in W. (bei Heilbronn) wohnhaften Antragstellerin für das von ihr eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Vermittlung des Umgangsrechts Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihr ihren in Heilbronn ansässigen Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Mit der ausdrücklich "namens und im Auftrag der Antragstellerin" - rechtzeitig - eingelegten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, erstrebt sie den Wegfall dieser Einschränkung.