OVG Hamburg - Beschluss vom 15.11.2010
2 So 155/10
Normen:
VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1600 Abs. 3; BGB § 1600 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1075
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1888/09

Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss; Prüfung des Anfechtungsrechts der Ausländerbehörde gegenüber einer Vaterschaftsanerkennung für ein Kind einer ausländischen Staatsangehörigen durch das Familiengericht

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 2 So 155/10

DRsp Nr. 2010/23258

Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss; Prüfung des Anfechtungsrechts der Ausländerbehörde gegenüber einer Vaterschaftsanerkennung für ein Kind einer ausländischen Staatsangehörigen durch das Familiengericht

1. Gegen einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss gemäß § 94 VwGO ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft.2. Ob die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts der Ausländerbehörde gegenüber einer Vaterschaftsanerkennung für ein Kind einer ausländischen Staatsangehörigen nach §§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BGB vorliegen, ist grundsätzlich nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom sachlich zuständigen Familiengericht zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1600 Abs. 3; BGB § 1600 Abs. 4;

Gründe

I.