OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 WF 2/98
DRsp Nr. 1998/17018
Beschwerde außerordentliche; PKH; Staatskasse
»1. Entgegen dem Wortlaut von § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3ZPO ist eine (außerordentliche) Beschwerde der Staatskasse dann zulässig, wenn sie schlüssig darlegt, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sei (der PKH-Antrag wurde erst nach Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens eingebracht).2. Begründet ist die Beschwerde, wenn sich der Beschwerdevortrag im Rechtsmittelverfahren bestätigt.«