OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.01.1998
2 WF 2/98
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 307
NJW-RR 1998, 1085

Beschwerde außerordentliche; PKH; Staatskasse

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 WF 2/98

DRsp Nr. 1998/17018

Beschwerde außerordentliche; PKH; Staatskasse

»1. Entgegen dem Wortlaut von § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO ist eine (außerordentliche) Beschwerde der Staatskasse dann zulässig, wenn sie schlüssig darlegt, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sei (der PKH-Antrag wurde erst nach Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens eingebracht).2. Begründet ist die Beschwerde, wenn sich der Beschwerdevortrag im Rechtsmittelverfahren bestätigt.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: