I.
Die Antragstellerin zu 1. ist die geschiedene Ehefrau, die Antragsteller zu 2. und 3. sind die Kinder des Antragsgegners.
Mit einem am 9.5.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 3.5.2005 haben die Antragsteller beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zu bewilligen, mit der sie die Verurteilung des Antragsgegners zu Unterhaltszahlungen erreichen wollten.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Am 8.12.2005 hat vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im Prozesskostenhilfeverfahren eine mündliche Verhandlung (gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) stattgefunden.
In dieser waren die Antragsteller durch Rechtsanwalt P und der Antragsgegnerin durch Rechtsanwältin R vertreten.
In der Sitzung hat das Amtsgericht folgenden Beschluss verkündet:
"Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich nachstehendem Vergleich bewilligt bei Ratenzahlung 15,-- EUR ab Februar 2006, fällig zum 10. eines jeden Monats und ihm RAin R beigeordnet.
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