OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.01.2007
7 WF 5/07
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1662
JurBüro 2007, 438
OLGReport-Nürnberg 2007, 638
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 1646/05

Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 7 WF 5/07

DRsp Nr. 2007/10590

Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit".«

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin zu 1. ist die geschiedene Ehefrau, die Antragsteller zu 2. und 3. sind die Kinder des Antragsgegners.

Mit einem am 9.5.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 3.5.2005 haben die Antragsteller beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zu bewilligen, mit der sie die Verurteilung des Antragsgegners zu Unterhaltszahlungen erreichen wollten.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Am 8.12.2005 hat vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im Prozesskostenhilfeverfahren eine mündliche Verhandlung (gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) stattgefunden.

In dieser waren die Antragsteller durch Rechtsanwalt P und der Antragsgegnerin durch Rechtsanwältin R vertreten.

In der Sitzung hat das Amtsgericht folgenden Beschluss verkündet:

"Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich nachstehendem Vergleich bewilligt bei Ratenzahlung 15,-- EUR ab Februar 2006, fällig zum 10. eines jeden Monats und ihm RAin R beigeordnet.