OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2010
5 UF 133/10
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 280/09

Beschwerde eines Versorgungswerkes gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichZu übertragender Ausgleichswert

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 5 UF 133/10

DRsp Nr. 2020/14253

Beschwerde eines Versorgungswerkes gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Zu übertragender Ausgleichswert

Tenor

Die Beschwerde des Versorgungswerkes ... vom 17. August 2010 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - Absatz 3) des Tenors - in dem am 15. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (30 F 280/09) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.080,00 € festgesetzt ( § 50 Abs. 1 FamGKG )

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1;

Gründe

I.