OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2020
9 UF 181/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRB 2020, 354
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 518/14

Beschwerde gegen den Ausschluss eines VersorgungsausgleichsVerletzung verfahrensrechtlicher MitwirkungspflichtenGrobe Unbilligkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 9 UF 181/19

DRsp Nr. 2020/5766

Beschwerde gegen den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten Grobe Unbilligkeit

In Ausnahmefällen kann auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 23.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 4.477,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 27;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 27, 220 FamFG in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist.