Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 23.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 4.477,50 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 27, 220 FamFG in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist.
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