OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2020
3 UF 105/20
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 14/20

Beschwerde gegen die Ablehnung eines VertagungsantragesFehlende EntscheidungsreifeLadungsfrist von nur einer Woche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 3 UF 105/20

DRsp Nr. 2022/12307

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Vertagungsantrages Fehlende Entscheidungsreife Ladungsfrist von nur einer Woche

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 23.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers vom 09.01.2020, eingegangen beim Amtsgericht am 13.01.2020, hat das Amtsgericht, nachdem es die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt hat, mit Verfügung vom 15.06.2020, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zugegangen am 16.06.2020, einen Verhandlungstermin bestimmt auf den 23.06.2020. In diesem Termin hat es die Beteiligten gemäß § Abs. zur Ehescheidung angehört. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren zu vertagen, da aus ihrer Sicht womöglich Anlass bestehe für eine Folgesache betreffend den nachehelichen Unterhalt. Dem Vertagungsantrag ist das Amtsgericht nicht nachgekommen und hat am Schluss der Sitzung einen Scheidungsbeschluss verkündet, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wurde.