OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2020
13 UF 42/17
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1575
NJW-RR 2020, 653
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 37/13

Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom ScheidungsverbundDilatorische Verfahrensführung durch die GegenseiteVerletzung verfahrensrechtlicher MitwirkungspflichtenHärtegrund für eine Abtrennung einer Folgesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 13 UF 42/17

DRsp Nr. 2020/3272

Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund Dilatorische Verfahrensführung durch die Gegenseite Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten Härtegrund für eine Abtrennung einer Folgesache

1. Eine dilatorische Verfahrensführung durch die Gegenseite, insbesondere bei Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ist als Härtegrund für eine Abtrennung einer Folgesache anerkannt. 2. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund sollen den wirtschaftlich Schwächeren schützen, jedoch diesem kein Mittel zur Verfügung stellen, das Verfahren länger zu führen, als bei sachgemäßem prozessualem Vorgehen.

1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 in Ziffern II. und III. abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 187 € ab dem Monat zu zahlen, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt.

Der Anspruch ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 in Ziffern 2.3. abgeändert: