OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2022
13 WF 166/22
Normen:
FamFG § 6 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 30/22

Beschwerde gegen die Abweisung eines AblehnungsgesuchsRichterliche HinweiseKeine Befangenheit wegen der Verfahrensweise oder der Rechtsauffassung eines Richters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 13 WF 166/22

DRsp Nr. 2022/15393

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ablehnungsgesuchs Richterliche Hinweise Keine Befangenheit wegen der Verfahrensweise oder der Rechtsauffassung eines Richters

Richterliche Hinweise können keine Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn ihr Inhalt für den Rechtsstandpunkt einer Partei nachteilig ist.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 18.08.2022 - 21 F 30/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beanstandet die Abweisung ihres gegen die erkennende Richterin gerichteten Ablehnungsgesuchs.