OLG Thüringen - Beschluss vom 09.05.2017
5 WF 39/17
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Greiz, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 472/14

Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeUnterbliebene Mitteilung von EinkommensverbesserungenSanktionen bei Verstößen gegen MitwirkungspflichtenZahlungsansprüche nach einer Aufhebung von Prozesskostenhilfe

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 5 WF 39/17

DRsp Nr. 2020/8147

Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Unterbliebene Mitteilung von Einkommensverbesserungen Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung von Prozesskostenhilfe

1. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist grundsätzlich verfassungsgemäß, auch wenn eine Partei, die lediglich über das Existenzminimum verfügt, durch Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe belastet wird. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Parteien, die lediglich über das Existenzminimum verfügen, zwingend von Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten auszunehmen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Greiz vom 09.05.2016 - 1 F 472/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 1;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung von Einkommensverbesserungen.