OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2020
9 UF 10/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 745/18

Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der internen TeilungErmessensspielraum des TatrichtersBesondere Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 10/20

DRsp Nr. 2020/5165

Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der internen Teilung Ermessensspielraum des Tatrichters Besondere Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes

§ 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27. November 2019 - Az. 6 F 745/18 (VA) - teilweise abgeändert und zu Ziffern 3. bis 5. wie folgt neu gefasst:

3.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer R-(b)...) mit einem Ehezeitanteil von 4.550,76 EUR unterbleibt.

4.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer (a)...) mit einem Ehezeitanteil von 2.935,59 EUR unterbleibt.

5.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer R- (c)...) mit einem Ehezeitanteil von 730,40 EUR unterbleibt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffern 1. und 2. sowie 6. bis 11. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.