OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.09.2016
6 UF 67/16
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2; HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 106/16

Beschwerde gegen die Entscheidung über Rückführung eines Kindes nach PolenAblehnung einer Rückführung bei einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens für das Kind

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 6 UF 67/16

DRsp Nr. 2020/14822

Beschwerde gegen die Entscheidung über Rückführung eines Kindes nach Polen Ablehnung einer Rückführung bei einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens für das Kind

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 04. August 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4.

Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2; HKÜ Art. 13;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes Z...; sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Bis August 2014 lebten die Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Seit der Trennung wird Z... von ihrer Mutter betreut. Nach polnischem Recht steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Durch gerichtlichen Vergleich wurde das Umgangsrecht des Vaters mit Z... geregelt; Umgang wurde bis Februar 2016 ausgeübt. Ende Februar 2016 verzog die Mutter mit dem Kind von Polen nach Deutschland; der Vater war und ist mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland nicht einverstanden.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller beantragt,