OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2022
13 WF 51/22
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1551
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 179/21

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls eines begleiteten UmgangsUmgangsanordnung aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses als gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher ArtHöhe eines Ordnungsmittels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 13 WF 51/22

DRsp Nr. 2022/6476

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls eines begleiteten Umgangs Umgangsanordnung aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses als gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art Höhe eines Ordnungsmittels

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21.02.2022 - 21 F 179/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Ausfalls des begleiteten Umgangs am 13.01.2022 und 27.01.2022 der in ihrem Haushalt lebenden Tochter mit ihrem Vater, dem Antragsteller.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 05.07.2021 - 21 F 179/21 - (Bl. 63 Hauptakte, im Folgenden HA) wurde der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter als begleiteter Umgang vierzehntäglich für die Dauer von 2,5 Stunden geregelt und angeordnet, dass die Antragsgegnerin das Kind zu dem Familienzentrum, in dem der begleitete Umgang stattfindet, bringt und wieder abholt.