OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2022
13 WF 76/22
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 164/21

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zu einem UnterhaltsverfahrenEntscheidungsreife einer Sache trotz Ausbleibens einer ParteiFehlende Verfahrensverzögerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 13 WF 76/22

DRsp Nr. 2022/8026

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zu einem Unterhaltsverfahren Entscheidungsreife einer Sache trotz Ausbleibens einer Partei Fehlende Verfahrensverzögerung

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2022 - 6 F 164/21 - über die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Antragsgegner aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Unterhaltsverfahren.

Der Antragsteller hat in dem gegen seinen Vater, den Antragsgegner, gerichteten Stufenverfahren Volljährigenunterhalt geltend gemacht. Mit Verfügung vom 29.03.2022 (Bl. 311) hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.04.2022 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Antragsbeteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts unter Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet. Das Amtsgericht hat nach dem Schluss der Sitzung, zu der die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme des Antragsgegners erschienen waren, eine instanzbeendende Entscheidung vom 20.04.2022 (Bl. 330) in der Sache getroffen und durch Beschluss vom selben Tag gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 100 € festgesetzt (Bl. 335).