OLG Bamberg - Beschluss vom 30.01.2019
2 WF 4/19
Normen:
FamGKG § 38;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1642
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 929/14

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesVerfahrenswert eines StufenverfahrensKostenrechtliche Auswirkung der Beschränkung eines Leistungsantrages

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 2 WF 4/19

DRsp Nr. 2019/12670

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Verfahrenswert eines Stufenverfahrens Kostenrechtliche Auswirkung der Beschränkung eines Leistungsantrages

1. Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gemäß § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden. (Rn. 20)2. Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert. Dieser richtet sich nach dem vollen Zahlungsanspruch. (Rn. 21)