OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2022
10 UF 25/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1697a; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 822/16

Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen ElternteilFehlende Grundlage im Verhältnis der Eltern für ein Zusammenwirken im Sinne des KindeswohlsKindeswohl als Maßstab für eine SorgerechtsentscheidungVorwurf des sexuellen MissbrauchsBegriff der Bindungstoleranz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 10 UF 25/21

DRsp Nr. 2022/5221

Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil Fehlende Grundlage im Verhältnis der Eltern für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls Kindeswohl als Maßstab für eine Sorgerechtsentscheidung Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Begriff der Bindungstoleranz

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 10.01.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1697a; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 10.01.2019 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die beiden Kinder dem Vater allein übertragen und den Umgang der Mutter mit den Kindern geregelt. Wegen der Regelung im Einzelnen, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. P... sei nach der von ihr eingeholten methodenkritischen Stellungnahme der Diplom-Psychologen S... und Professor Dr. W... (Bl. 496 ff. der Gerichtsakte - alle weiteren Blattzahlen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Gerichtsakte) mangelhaft, was allein schon die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertige.