OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2022
3 W 115/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 761/18

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen NachlasspflegerAngemessene Höhe eines StundensatzesFür die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse eines PflegersSchwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 115/22

DRsp Nr. 2023/1168

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Nachlasspfleger Angemessene Höhe eines Stundensatzes Für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse eines Pflegers Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte

Bei der Bestimmung eines Stundensatzes für einen Nachlasspfleger ist auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.08.2020, Az. 6 VI 761/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.080,27 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am 21.07.2018. Mit Beschluss vom 04.09.2018 wurde der Antragsteller zum berufsmäßigen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Erbenermittlung" bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2020 wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Mit Schreiben vom 30.04.2020 hat der Nachlasspfleger beantragt, für seine bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführte Tätigkeit eine Vergütung von 3.061,50 € netto, also 3.643,19 € brutto festzusetzen sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 216,10 € zu erstatten.