Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 3 WF 44/95
DRsp Nr. 1996/22943
Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe
Ist gegen die begehrte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht möglich (hier: einstweilige Anordnung auf Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhaltes), so ist auch die die Prozeßkostenhilfe ablehnende Entscheidung nicht anfechtbar.