OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2020
13 WF 247/19
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1112
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 16.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 276/17

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen eine Sachverständige

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 13 WF 247/19

DRsp Nr. 2020/3281

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen eine Sachverständige

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 16.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines gegen eine Sachverständige gerichteten Ablehnungsgesuchs.

In einem Gutachten zu umgangs- und sorgerechtlichen Fragestellungen hat die Sachverständige die Frage, welche Rückschlüsse das Scheitern einer einvernehmlichen Umgangsreglung auf die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils erlaube und welche Maßnahmen für den Fall einer fehlenden konsensualen Umgangsregelung möglicherweise vom Gericht getroffen werden können, um dem Kind beide Elternteile zu erhalten bzw. zurückzugeben, d.h. welche Umgangsregelung letztendlich dem Kindeswohl am besten entspricht, mit der Empfehlung eines begleiteten Umgangs beantwortet, wobei für den Fall einer weiteren Weigerung der alleinsorgeberechtigen Mutter über einen Eingriff in ihr Sorgerecht unter diesem Aspekt nachzudenken sei.