OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2020
9 UF 27/20
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 44/19

Beschwerde gegen die Zurückweisung von konkret beantragten UmgangsterminenBloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines ElternteilsBesonderer verfassungsrechtlicher Schutz des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 27/20

DRsp Nr. 2020/5765

Beschwerde gegen die Zurückweisung von konkret beantragten Umgangsterminen Bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils Besonderer verfassungsrechtlicher Schutz des Umgangsrechts

Die bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils ist regelmäßig unzulässig, weil durch die Zurückweisung ein Zustand eintritt, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts nicht gerecht wird.

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Januar 2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 16. Januar 2020, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2020 ist überschrieben mit Widerspruch zum Beschluss vom 16. Januar 2020 und war daher als das zulässige Rechtsmittel, die Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG, auszulegen.

B.