OLG Köln - Beschluss vom 16.09.2022
2 Wx 171/22
Normen:
GBO § 71; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795;

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtsEintragung eines Eigentumswechsels und einer RückauflassungsvormerkungVaterschaftsanfechtungsverfahren bei nicht verheirateten ElternKeine Bestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 171/22

DRsp Nr. 2022/14868

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Eintragung eines Eigentumswechsels und einer Rückauflassungsvormerkung Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei nicht verheirateten Eltern Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei nicht verheirateten Eltern ist nur derjenige Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen, in dessen Person die Voraussetzungen von §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB vorliegen; demgegenüber ist der andere Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt und die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) wird die am 27.05.2022 erlassene Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Köln - NI-31939-2 - aufgehoben und das Grundbachamt angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 23.02.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Normenkette:

GBO § 71; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Vater der minderjährigen Beteiligten zu 2) und 3). Er ist mit der Mutter der Beteiligten zu 2) und 3), Frau A, nicht verheiratet. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für die Beteiligten zu 2) und 3).