OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.07.2019
12 W 53/19 (HR)
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 107; BGB § 108;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1934
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 150664

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsÜbernahme des Kommanditanteils durch einen MinderjährigenGenehmigungserfordernis für eine Annahmeerklärung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 12 W 53/19 (HR)

DRsp Nr. 2019/15436

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Übernahme des Kommanditanteils durch einen Minderjährigen Genehmigungserfordernis für eine Annahmeerklärung

Die Übertragung eines Kommanditanteils ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und dessen Annahmeerklärung ist deshalb nach §§ 107, 108 BGB von einem gesetzlichen Vertreter zu genehmigen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 11.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 107; BGB § 108;

Gründe:

I.