OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.03.2019
12 W 9/19 (HR)
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; BGB § 1795; BGB § 181;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 13.12.2018

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsZustimmung aller Mitgesellschafter zur Übertragung eines GeschäftsanteilsVertretung von verschwisterten minderjährigen Gesellschaftern durch ihre ElternVertragsänderung als über laufende Geschäftsangelegenheiten hinausgehender Vorgang

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 12 W 9/19 (HR)

DRsp Nr. 2019/13662

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Zustimmung aller Mitgesellschafter zur Übertragung eines Geschäftsanteils Vertretung von verschwisterten minderjährigen Gesellschaftern durch ihre Eltern Vertragsänderung als über laufende Geschäftsangelegenheiten hinausgehender Vorgang

1. Die (dingliche) Übertragung des Gesellschaftsanteils in einer Personengesellschaft bedarf der Zustimmung aller Mitgesellschafter, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Gesellschaftsvertrag gestattet wird.2. Eltern von verschwisterten Gesellschaftern können im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht ihre minderjährigen Kinder bei der Beschlussfassung vertreten.3. Eine Vertragsänderung geht über den Rahmen der Geschäftsführung und der laufenden gemeinsamen Gesellschaftsangelegenheiten hinaus und tangiert die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses; in einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass von vornherein kein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftern besteht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Osnabrück vom 13.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; BGB § 1795; BGB § 181;

Gründe:

I.