Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 3. zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegten Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht auch das bei der Beschwerdeführerin bestehende geringfügige Versorgungsanrecht des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen.
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