OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2020
9 UF 196/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 380/18

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 9 UF 196/19

DRsp Nr. 2020/3636

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin - Az. 6 F 380/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 3. zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegten Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht auch das bei der Beschwerdeführerin bestehende geringfügige Versorgungsanrecht des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen.