SchlHOLG - Beschluss vom 08.01.2019
15 UF 37/10
Normen:
VersAusglG §§ 9 ff.;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 30.12.2009

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichVersterben eines Ehegatten nach Rechtskraft einer Scheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den WertausgleichBerücksichtigung auch geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten

SchlHOLG, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 15 UF 37/10

DRsp Nr. 2022/6760

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft einer Scheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich Berücksichtigung auch geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten

1. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz sind auch geringfügige Anrechte als Rechnungsposten zu berücksichtigen, wenn diese nicht selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 960).2. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz sind die als Rechnungsposten einzustellenden Anrechte mit dem (korrespondierenden) Kapitalwert des Ausgleichswerts zu berücksichtigen, der sich ohne den Abzug von Teilungskosten ergibt.

Tenor

I.

Auf die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragstellerin vom 22. Februar 2010 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2009 in Ziffer II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am ... 2014 verstorbenen H. I. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) ein Anrecht in Höhe von 3,9092 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto Nr. ... übertragen.

II. III.