OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2020
15 UF 245/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 421 F 60/19

Beschwerde gegen eine Ersetzung der Erklärung über eine SchweigepflichtsentbindungAbwehr einer KindeswohlgefährdungGesetzliches Verbot für die jeweilige Auskunftsperson

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 15 UF 245/19

DRsp Nr. 2020/3630

Beschwerde gegen eine Ersetzung der Erklärung über eine Schweigepflichtsentbindung Abwehr einer Kindeswohlgefährdung Gesetzliches Verbot für die jeweilige Auskunftsperson

Eine Ersetzung der Schweigepflichtsentbindungserklärung des sorgeberechtigten Elternteils nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ist nur dann erforderlich, wenn ein solches gesetzliches Verbot für die jeweilige Auskunftsperson überhaupt besteht.

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 13. August 2019 in Gestalt des Beschlusses vom 25. September 2019 - 421 F 60/19 - aufgehoben.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

IV. Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T... D... aus ... B... bewilligt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 57 S. 2 Ziff. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG beim zuständigen Amtsgericht eingelegt worden.

II.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.