OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2022
13 UF 181/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 57 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 382/22

Beschwerde gegen eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Einschränkung eines UmgangsrechtsUnzulässigkeit einer Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 13 UF 181/22

DRsp Nr. 2023/1403

Beschwerde gegen eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Einschränkung eines Umgangsrechts Unzulässigkeit einer Beschwerde

Gegen einstweilige Anordnungen in Umgangsverfahren findet eine Beschwerde nicht statt.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.10.2022 - 6 F 382/22 - wird verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug wird abgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 57 S. 1-2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Einschränkung ihres Umgangsrechts mit ihrer Tochter T....

Die Antragsbeteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern des Kindes, das seit 2018 als Pflegekind im Haushalt der Eltern der Antragsgegnerin lebt und mit beiden Eltern abwechselnd Umgang wahrnimmt. Durch den Beschluss des Senats vom 21.07.2021 (13 UF 200/20) ist ein unbegleiteter Umgang zwischen der Antragsgegnerin und T... jeden zweiten Samstag von 10 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr und am dazwischen liegenden Wochenende sonntags von 10 Uhr bis 16 Uhr angeordnet worden.