1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.10.2022 -
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 € festgesetzt.
4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug wird abgewiesen.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Einschränkung ihres Umgangsrechts mit ihrer Tochter T....
Die Antragsbeteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern des Kindes, das seit 2018 als Pflegekind im Haushalt der Eltern der Antragsgegnerin lebt und mit beiden Eltern abwechselnd Umgang wahrnimmt. Durch den Beschluss des Senats vom 21.07.2021 (
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