OLG Koblenz - Beschluss vom 13.06.2022
9 WF 264/22
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
MDR 2022, 1485
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 326/21

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungAusnahmsweise Zulässigkeit einer Beschwerde (vorliegend verneint)

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 9 WF 264/22

DRsp Nr. 2023/851

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Ausnahmsweise Zulässigkeit einer Beschwerde (vorliegend verneint)

Eine Beschwerde ist nur in einem der in § 57 S. 2 FamFG genannten Verfahren ausnahmsweise zulässig; dies gilt nicht für Kostenentscheidungen in solchen Verfahren.

Tenor

1.

Die gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11.01.2022 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 713,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11.01.2022 ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in - auch hier vorliegenden - Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar.